# 4 Der Winterdienst
Wer muss Schnee schieben?
Eigentümer oder Mieter: Wer muss im Winter Schnee räumen?
Drei Fragen & Antworten
Eigentümer oder Mieter sollten ihre Schneeschippen und Sandeimer schon mal bereitstellen. Denn wenn es schneit oder glatt wird, sind sie in der Pflicht.
Eigentum verpflichtet. Im Winter gilt das besonders. "Wer Schnee und Eis nicht beseitigt, muss für entstehende Schäden aufkommen", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Allerdings hat die Räumpflicht auch ihre Grenzen.
Wer muss wo Schnee fegen?
Die Verkehrssicherungspflicht liegt erst einmal beim Eigentümer.
Wo genau überall gestreut oder geräumt werden muss, hängt unter anderem von der Satzung der jeweiligen Kommune ab. Grundsätzlich kann man aber sagen: Alle Wege, die auch von Dritten genutzt werden, müssen auch geräumt werden. Das sind z.B. der Weg zum Briefkasten, den auch der Postbote nutzt oder der Weg zu den Mülltonnen, der auch von der Straßenreinigung benutzt wird. Eigentümer können ihre Räumpflicht auch an Dritte übertragen, dies kann ein Räumdienst sein, aber eben auch der Mieter.
In letzterem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:
Entweder gibt es eine Vereinbarung mit einem Mieter oder eine vertragliche Vereinbarung mit allen Mietern im Wechsel. In diesem Fall sollte der Vermieter einen Räumplan erstellen, aus dem jeder Mieter ersehen kann, wann er "dran" ist. Im Einzelfall können die Mieter dann ihre Termine untereinander tauschen.
Wie oft muss geräumt werden?
Grundsätzlich muss geräumt werden, wenn es schneit, oder gestreut werden, wenn es glatt ist. Allerdings gibt es gewisse Grenzen. So muss niemand mitten in der Nacht aufstehen, wenn es plötzlich anfängt zu schneien. Zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr sollte nach Ansicht der Gerichte aber schon geräumt werden.
Auch bei dauerhaftem Schneefall muss nicht zwingend alle zehn Minuten neu geschippt werden. Aber wenn der Schneefall aufhört oder weniger wird, muss der Schnee beseitigt werden. Ähnlich bei Eis: Wenn man absehen kann, dass es glatt wird, muss auch gestreut werden. Bei unerwartetem Blitzeis kann aber niemand erwarten, dass bereits nach wenigen Minuten gestreut wurde.
Was kann passieren, wenn man diesen Pflichten nicht nachkommt?
Wenn Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllen, müssen Sie dafür haften, wenn etwas passiert. Stürzt also ein Passant auf einem Weg, den Sie hätten freiräumen müssen, müssen Sie im Zweifel die Kosten dafür tragen. In der Regel springt dafür die Haftpflichtversicherung ein. Auch Mieter sollten daher eine solche Versicherung haben.
Quelle: dpa/DAWR/ab
Eigentümer oder Mieter sollten ihre Schneeschippen und Sandeimer schon mal bereitstellen. Denn wenn es schneit oder glatt wird, sind sie in der Pflicht.
Eigentum verpflichtet. Im Winter gilt das besonders. "Wer Schnee und Eis nicht beseitigt, muss für entstehende Schäden aufkommen", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Allerdings hat die Räumpflicht auch ihre Grenzen.
Wer muss wo Schnee fegen?
Die Verkehrssicherungspflicht liegt erst einmal beim Eigentümer.
Wo genau überall gestreut oder geräumt werden muss, hängt unter anderem von der Satzung der jeweiligen Kommune ab. Grundsätzlich kann man aber sagen: Alle Wege, die auch von Dritten genutzt werden, müssen auch geräumt werden. Das sind z.B. der Weg zum Briefkasten, den auch der Postbote nutzt oder der Weg zu den Mülltonnen, der auch von der Straßenreinigung benutzt wird. Eigentümer können ihre Räumpflicht auch an Dritte übertragen, dies kann ein Räumdienst sein, aber eben auch der Mieter.
In letzterem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:
Entweder gibt es eine Vereinbarung mit einem Mieter oder eine vertragliche Vereinbarung mit allen Mietern im Wechsel. In diesem Fall sollte der Vermieter einen Räumplan erstellen, aus dem jeder Mieter ersehen kann, wann er "dran" ist. Im Einzelfall können die Mieter dann ihre Termine untereinander tauschen.
Wie oft muss geräumt werden?
Grundsätzlich muss geräumt werden, wenn es schneit, oder gestreut werden, wenn es glatt ist. Allerdings gibt es gewisse Grenzen. So muss niemand mitten in der Nacht aufstehen, wenn es plötzlich anfängt zu schneien. Zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr sollte nach Ansicht der Gerichte aber schon geräumt werden.
Auch bei dauerhaftem Schneefall muss nicht zwingend alle zehn Minuten neu geschippt werden. Aber wenn der Schneefall aufhört oder weniger wird, muss der Schnee beseitigt werden. Ähnlich bei Eis: Wenn man absehen kann, dass es glatt wird, muss auch gestreut werden. Bei unerwartetem Blitzeis kann aber niemand erwarten, dass bereits nach wenigen Minuten gestreut wurde.
Was kann passieren, wenn man diesen Pflichten nicht nachkommt?
Wenn Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllen, müssen Sie dafür haften, wenn etwas passiert. Stürzt also ein Passant auf einem Weg, den Sie hätten freiräumen müssen, müssen Sie im Zweifel die Kosten dafür tragen. In der Regel springt dafür die Haftpflichtversicherung ein. Auch Mieter sollten daher eine solche Versicherung haben.
Quelle: dpa/DAWR/ab

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Dann rufen Sie uns gerne an: 06471-379689 oder 0176- 444 6 55 33
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